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Tipps zur Kostenerstattung

In einem Schadenfall können verschiedene Kosten anfallen, die Sie von der Versicherung erstattet bekommen. Der Anspruch ist individuell abhängig von der Art und von dem Umfang des Schadens.

Am Besten klären Sie mit Ihrer Versicherung, auf welche Kosten in Ihrer Situation ein Anspruch besteht.

Rund um die Kostenerstattung

Für allgemeine Kosten in Verbindung mit einem Schadenfall, wie z. B. Telefon und Porto, können Sie eine Kostenpauschale vom leistenden Haftpflichtversicherer fordern. Sie liegt in der Regel zwischen 20 und 30 EUR. Fragen Sei einfach bei Ihrem Versicherer nach der für Ihren Unfallort gültigen Pauschale.

Denken Sie daran, dass Ihnen im Falle eines Autounfalles für die Zeit eines möglichen Ausfalles des Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

  • Höhe der Tagessätze: 27 EUR bis 99 EUR
    Die Höhe des Tagessatzes richtet sich in erster Linie nach Fahrzeugtyp, Hubraum, KW-Leistung und Alter. Erfragen Sie den für Ihr Fahrzeug gültigen Tagessatz bei Ihrem Versicherer.
  • Beginn der Nutzungsausfallentschädigung:
    bei fahrbereiten, verkehrssicheren Fahrzeugen = Reparaturbeginn
    nicht fahrbereit, nicht verkehrssicher = Unfalltag
  • Dauer der Nutzungsausfallentschädigung:
    Bei durchgeführter Reparatur haben Sie Anspruch auf die Anzahl der Reparaturtage. Sofern die Reparatur länger als fünf Arbeitstage dauert, rechnen Sie noch die Wochenendtage hinzu. Im Totalschadenfall gilt für nicht fahrbereite und verkehrssichere Fahrzeuge die Dauer der Wiederbeschaffung. Beachten Sie, dass die Wiederbeschaffungsdauer in der Regel auf 10 bis 14 Tage begrenzt wird.

Wichtig: Schadenminderungspflicht

Handeln Sie im Falle einer Reparatur in Ihrem eigenen Interesse wirtschaftlich und halten Sie die Dauer der Reparatur so gering wie möglich. Vermeiden Sie z. B. einen Reparaturbeginn an Freitagen oder direkt vor Feiertagen. Schränken Sie Ihre Mobilität nicht selbst unnötig durch überzogene Reparaturzeiten ein. Handeln Sie im Sinne der Schadenminderungspflicht.

Im Schadenfall ist der Geschädigte verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens erforderlich sind. Er muss sich so verhalten als wenn kein Schädiger vorhanden wäre.

Legen Sie daher den Reparaturtermin auf einen Montag, wenn Ihr Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher ist. Meiden Sie Reparaturtermine, die auf einen Freitag oder direkt vor einen Feiertag gelegt werden. Denn während Sie gegebenenfalls bei einer Reparatur von Freitag bis Dienstag mit einer Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage rechnen, entschädigt der zuständige Haftpflichtversicherer nur 3 Tage Nutzungsausfall, da Sie gegen die Ihnen obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen haben.

Während der Instandsetzung oder der Wiederbeschaffung (bei nicht fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugen) haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Bevor Sie einen Mietwagen nehmen, prüfen Sie, ob sich Alternativen bieten. Vielleicht können Sie ja für die Zeit der Reparatur/Wiederbeschaffung auf einen Mietwagen verzichten und sich z. B. von einem Kollegen mit zur Arbeit nehmen lassen. Ein Verzicht, der Ihnen bares Geld sichert! Erwerben Sie Ihren Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung.

Sofern Sie einen Mietwagen brauchen, wenden Sie sich sofort an die zuständige Versicherungsgesellschaft, die Ihren Schaden reguliert. Besprechen Sie ihr weiteres Vorgehen und beugen Sie so gleichzeitig möglichen Unstimmigkeiten in der Schadenabwicklung vor (Schadenminderungspflicht). Frühzeitiger Kontakt spart in Zweifelsfragen Zeit, Nerven und Ihr Geld.

Sie kennen nicht den Versicherer des Unfallgegners? Der Zentralruf der Autoversicherer hilft Ihnen rund um die Uhr weiter: Telefon 0800 2502600.

Wird Ihr Fahrzeug beschädigt, so haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Wertminderung. Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung verbleibt, ergibt sich entweder aus einem Sachverständigengutachten oder kann über den leistenden Haftpflichtversicherer erfragt werden.

An- und Abmeldekosten

Im Falle eines Totalschadens können Sie dem leistenden Versicherer die An- und Abmeldekosten in Rechnung stellen.

Pauschal: bis zu 50 EUR

Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden (z. B. Vorlage der Rechnung).

Sofern Ihr Fahrzeug verschrottet wird und hierfür Kosten entstehen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten. Reichen Sie hierzu einfach die entsprechende Rechnung des Entsorgungsunternehmens beim leistenden Versicherer ein.

Nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge werden in der Regel von einem Abschleppunternehmen abgeholt und auf dessen Gelände abgestellt, bis z. B. feststeht, ob ein Reraratur- oder Totalschaden vorliegt. Hierfür fallen neben den reinen Abschleppkosten auch Standgebühren an. Diese liegen bei ca. 7,50 EUR/Tag.

Abschleppkosten und Standgebühren werden erstattet, sofern kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt. Achten Sie darauf, dass das Fahrzeug zur nächst gelegenen Werkstatt geschleppt wird und die Standzeit so kurz wie möglich gehalten wird. Ist ein Sachverständiger eingeschaltet worden, erfragen Sie bei diesem telefonisch, ob ein Reparatur- oder Totalschaden vorliegt. Treffen Sie dann schnellstens Ihre Entscheidung.

Denken Sie daran, dass Sie auch sonstige Sachschäden (z. B. Gepäckstücke, Notebook, Fotoapparat etc.) geltend machen können.

Beauftragen Sie nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem zuständigen Versicherer einen Sachverständigen!

Viel zu häufig beauftragen Geschädigte bei Kleinschäden einen Sachverständigen. Dabei übersehen sie, dass die Versicherer in der Regel erst ab einer Schadengrenze von netto 750 EUR (Bagatellschadengrenze) Sachverständigenkosten erstatten. Auch bei dieser Position muss die Schadenminderungspflicht beachtet werden. Beugen Sie Überraschungen vor, und setzen Sie sich immer erst mit dem zuständigen Versicherer in Verbindung.

Sie kennen nicht den Versicherer des Unfallgegners? Der Zentralruf der Autoversicherer hilft Ihnen rund um die Uhr weiter: Telefon 0800 2502600 (kostenfreie Servicerufnummer).

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